Aufbereitung, Abfrage und Validierung
Wie der IUCOM Reporter aus einem Sachverhalt eine belegte Antwort macht – und wie er jede Antwort gegen die Quellen selbst prüft
Fassung 1.3 · 9. Oktober 2026 · Ablaufdossier
Zusammenfassung
Dieses Dossier beschreibt den Weg einer Anfrage im praktischen Einsatz, in drei Teilen. Aufbereitung: Personenbezogene Angaben werden vor dem Senden durch Platzhalter ersetzt und zur Bestätigung gezeigt; die KI macht aus dem geschützten Text die Suche – Rechtsgebiet, Teilfragen, Normen und eigene Anfragen je Quelle. Abfrage: Jede Quelle wird mit ihren Anfragen gefragt, die KI prüft die Fundstellen auf Einschlägigkeit, gezielte Zusatzquellen kommen aus dem Sachverhalt dazu, und der Auftrag an die KI besteht aus Regelwerk, Fundstellen und Sachverhalt – mit der Regel, ausschließlich aus den Fundstellen zu zitieren. Validierung: Nach der Antwort prüft das Programm jedes Zitat gegen die Fundstellen, schlägt nicht belegte Entscheidungen in den amtlichen Datenbanken nach und weist zitierte Literatur im Bibliothekskatalog nach; das Ergebnis steht als Prüfbericht am Ende der Antwort und im Archiv.
Leitsatz: Gemessen wird nicht, ob die KI die eine richtige Lösung findet, sondern ob sie etwas Falsches behauptet – geprüft gegen die amtlichen Quellen selbst. Wie Antworten verschiedener Herkunft wissenschaftlich verglichen werden, beschreibt das Studiendossier.
1Der Weg einer Anfrage im Überblick
| Nr. | Station | Was geschieht |
|---|---|---|
| 1 | Eingabe | Text markieren und Kürzel drücken (Strg+Alt+Umschalt+L) – in Word, im Browser, in PDF-Programmen; oder die Recherche direkt im Programm. |
| 2 | Platzhalter | Namen, Anschriften, Nummern werden lokal durch Platzhalter ersetzt. |
| 3 | Prüfung vor dem Senden | Die Fassung, die hinausgeht, steht zur Bestätigung im Fenster. |
| 4 | KI-Aufbereitung | Rechtsgebiet, Teilfragen, Normen, Anfragen je Quelle. |
| 5 | Eigene Unterlagen | Passende Auszüge aus Kanzleistandard und Unterlagen des Rechtsgebiets. |
| 6 | Suche | Jede eingeschaltete Quelle mit ihren Anfragen. |
| 7 | Relevanzprüfung | Die KI sortiert unpassende Fundstellen aus. |
| 8 | Zusatzquellen | Gesetzestexte aus dem Bundesrecht und – bei Bezug – aus Deutschland. |
| 9 | Auftrag an die KI | Regelwerk, Fundstellen, Sachverhalt, Prüfliste der Teilfragen; auf Wunsch ein Stilprofil. |
| 10 | Validierung | Zitate gegen die Fundstellen und die amtlichen Datenbanken, Literatur gegen Katalog, ISBN und DOI; Prüfbericht. |
| 11 | Rückführung und Ablage | Klartext wieder einsetzen, Antwortdokument, Archiv. |
Was den Rechner verlässt, steht vollständig in Tabelle 1a – immer mit Ihrem eigenen Schlüssel bzw. direkt an die amtliche Stelle oder den Katalog- und DOI-Dienst, ohne Umweg über deepnet. Die Zuordnung der Platzhalter verlässt den Rechner nie.
| Empfänger | Was | Wann |
|---|---|---|
| Gewählter KI-Anbieter | die geprüfte Platzhalterfassung des Sachverhalts, die Fundstellen samt Auszügen der lokalen Quellen, das Regelwerk und die Zusatzregeln des Rechtsgebiets | bei jeder Anfrage |
| Gewählter KI-Anbieter | Stilübernahme (Optionen → Ein-/Ausgabe, ab Werk aus): beim Erstellen eines Stilprofils einmal pseudonymisierte Auszüge aus den Arbeiten im Profilordner (höchstens 40 000 Zeichen, ohne Dateinamen) samt lokal gemessenen Kennzahlen – nach der Rechtebestätigung und der Prüfung vor dem Senden; Arbeiten mit der Einstufung „Genehmigung nötig“ gehen nicht mit; danach bei jeder Anfrage nur das Stilprofil, nie die Arbeiten und nie der Name des Profils | beim Erstellen eines Stilprofils; das Profil bei jeder Anfrage, wenn eingeschaltet |
| Gewählter KI-Anbieter | für die Belegprüfung (ab Werk an) die Aussagen mit Fußnote und der Wortlaut ihrer Fundstellen, auf der Platzhalterfassung; mit „auch amtliche Quellen“ (ab Werk aus) auch der amtlich geholte Wortlaut von Entscheidungen und Normen außerhalb der Recherche | nach der Antwort |
| Gewählter KI-Anbieter | die eigenen Unterlagen des gewählten Rechtsgebiets, das Wissen und ein beigelegter Goldstandard (bzw. die passenden Auszüge) – ab Werk pseudonymisiert, mit denselben Platzhaltern wie der Sachverhalt (Haken „auch eigene Unterlagen“ neben „Mandantendaten pseudonymisieren“); weil diese Texte in der Prüfung vor dem Senden nicht erscheinen, ersetzt das Programm dort auch unsichere Personenfunde; dabei werden auch Autorennamen ersetzt, was nie ersetzt werden soll, steht in der Liste „nie anonymisieren“. Ist die Option aus, gehen sie im Wortlaut hinaus. Dokumente, die die Lizenzprüfung beim Einbringen als „Genehmigung nötig“ einstuft, gehen nicht hinaus – es sei denn, beim Import wurde eine Lizenz oder Genehmigung des Rechteinhabers bestätigt (2.4) | wenn Unterlagen abgelegt sind |
| Rechtsquellen (RIS, Findok, Parlament, EUR-Lex/Cellar, Literaturdienste, NeuRIS) | Suchbegriffe, die die KI aus der Platzhalterfassung bildet; Normen und Geschäftszahlen zum Nachschlagen | bei jeder Anfrage |
| Amtliche Nachprüfung (RIS, Findok, NeuRIS, Cellar) | Geschäftszahlen und Normzitate aus der Antwort der KI; mit „auch amtliche Quellen“ zusätzlich der Abruf des Wortlauts amtlich bestätigter Entscheidungen (RIS) und Normen (Bundesrecht) für die Belegprüfung | nach der Antwort |
| Deutsche Nationalbibliothek (Katalog, SRU) | für den Literatur-Nachweis nur Literaturangaben aus der Antwort der KI – Autor bzw. Herausgeber, Titel, Jahr, ISBN; höchstens 8 Werke je Antwort, keine Mandantendaten | nach der Antwort (Literatur-Nachweis, ab Werk an) |
| doi.org | nur die DOI aus der Antwort der KI (registriert ja/nein) | nach der Antwort, wenn eine DOI zitiert ist |
| Crossref | für den Literatur-Nachweis – zusätzlich zu den Suchbegriffen der Recherche – Titel und Autor zitierter Aufsätze aus der Antwort | nach der Antwort, wenn ein Aufsatz zitiert ist |
| Websuche über den KI-Anbieter | Suchanfragen, die die KI formuliert; ausgeführt vom Anbieter (nur Claude), beschränkt auf amtliche Domains, höchstens 5 | nur zugeschaltet – ab Werk aus |
| Quellenprüfung | Abruf des Verzeichnisses der lokalen Quellen und neuer Fassungen – ohne Daten aus Fällen | in Abständen |
2Teil I – Aufbereitung: Schutz der Daten vor dem Senden
2.1Platzhalter in vier Schichten
Bevor irgendetwas den Rechner verlässt, ersetzt das Programm personenbezogene und identifizierende Angaben durch Platzhalter wie [PERSON_1], [FIRMA_2] oder [IBAN_1]. Die Ersetzung ist umkehrbar: die Zuordnung bleibt lokal und wird nie gesendet.
| Schicht | Verfahren | Erkennt |
|---|---|---|
| 1 Regeln | feste Muster mit Prüfziffern und Kontextwörtern | Anschriften (auch PLZ + Ort), E-Mail, Telefon, IBAN (nur mit ISO-13616-Prüfziffer oder Kennwort), Karten (Luhn), Sozialversicherungs-, Steuer-, Ausweisnummern, Firmenbuchnummer, UID, Kennzeichen, IP, Geburtsdaten; Firmen an der Rechtsform (GmbH, AG, LLC, S.A. …), Kanzleien („X & Partner Rechtsanwälte“) |
| 2 Namenserkennung | lokales Sprachmodell (XLM-RoBERTa NER, ONNX, int8) im Dienst semantik.exe – ohne Netz | Personen, Organisationen, Orte im Fließtext |
| 3 Wörterbuch | Rückfall ohne Modell: großgeschriebene Wörter, die weder das deutsche noch das englische Wörterbuch kennt | Verdachtsfälle – gelb markiert |
| 4 Listen | eigene Listen „immer ersetzen“ und „nie ersetzen“ | Mandantennamen, Fachbegriffe, die keine Namen sind |
Nicht ersetzt werden Normzitate (§ 1295 Abs 1 ABGB), Beträge, Jahreszahlen nach „seit“, „bis“ oder Monatsnamen und Berufsbezeichnungen – sonst verlöre der Sachverhalt seinen rechtlichen Gehalt.
2.2Prüfung vor dem Senden
Wurde etwas ersetzt oder vermutet – oder ist „Prüfung immer zeigen“ eingeschaltet –, zeigt das Programm die Fassung, die hinausgeht: in einer eigenen Word-Instanz (ist LibreOffice eingestellt oder Word nicht vorhanden, im Programmfenster) mit den Platzhaltern in Rot, daneben eine Tabelle mit Haken, Angabe im Text, gesendeter Platzhalter, Art und Erkennungsweg. Unsicheres steht gelb oben („unverändert – bitte prüfen“). Weitere Namen lassen sich in einer Zeile nachtragen. Gesendet wird erst nach „Senden“; „Abbrechen“ beendet die Anfrage, ohne dass etwas hinausgeht. Vorsichtige Nutzer schalten in den Optionen „Prüfung immer zeigen“ ein: dann erscheint jede Fassung vor dem Senden, auch wenn nichts erkannt wurde, und übersehene Namen lassen sich noch ersetzen.
2.3Die KI-Aufbereitung: aus dem Sachverhalt wird die Suche
Die gewählte KI liest die geprüfte Platzhalterfassung und liefert in festen Zeilen, was die Suche braucht. Sie entscheidet dabei auch, welche Quelle überhaupt gefragt wird: Ohne Steuerbezug bleibt die Findok aus, ohne Unionsrechtsbezug EUR-Lex.
| Zeile | Inhalt |
|---|---|
GEBIET | Rechtsgebiet (Hinweis an die Regeln und Unterlagen des Gebiets) |
RIS | 3–5 Anfragen an das RIS, eng → breit; dazu GERICHTE (zuständige Sammlungen: VwGH, VfGH, Justiz, BVwG …) |
NORMEN AT | die einschlägigen Normen (§ 2 EStG 1988, Art 15 DBA …) – für den Wortlaut aus dem Bundesrecht |
BUNDESLAND | bei Landesrecht das Land und seine Normen |
FINDOK | Anfragen an BFG und BMF – nur bei Steuer- und Abgabenrecht |
PARLAMENT | Gesetzes- und Novellennamen für die Materialien |
EU | Anfragen an EUR-Lex/EuGH – nur bei Unionsrecht |
NORMEN DE / GERICHTE DE | deutsche Normen und Bundesgerichte (BGH, BAG …) bei Deutschland-Bezug |
LIT | Literatur-Anfragen deutsch und englisch |
EGMR | englische Anfragen, nur wenn die EMRK berührt ist |
Die Anweisung an die KI ist mit echten Umlauten geschrieben – mit ASCII-Beispielen schrieb die KI „ae/ss“, und das RIS fand nichts. Bei sehr kurzen Eingaben (unter fünf Wörtern) wird das Stichwort ausdrücklich aufbereitet. Liefert die KI nichts – kein Schlüssel, leere Antwort, falsche Form –, fällt die Suche auf die Wörter des Textes zurück, und eine eigene Diagnose meldet den Grund; sie prüft auch, ob das RIS erreichbar ist und ob Filter oder zu viele Wörter die Suche leerlaufen ließen.
2.4Rechtsgebiet, Regeln und eigene Unterlagen
Ein oder mehrere Rechtsgebiete lassen sich wählen; ihre Zusatzregeln und Unterlagen gehen mit, die Wahl selbst nur als Hinweis – maßgeblich ist der Sachverhalt. Eigene Unterlagen (Kanzleistandard, Merkblätter) werden auf zwei Wegen durchsucht: nach dem Wortlaut (BM25) und nach dem Sinn – ein kleines Sprachmodell (multilingual-e5-small) läuft lokal; gemischt wird 60 % Wortlaut, 40 % Sinn. An einem echten Dokument beobachtet (kleine Stichprobe): umschriebene Fragen fanden die Stelle in 3 von 5 statt 1 von 5 Fällen. Mit geht nur der passende Auszug samt Überschrift. Die Unterlagen eines gewählten Rechtsgebiets gehen vollständig mit, solange sie zusammen 24 000 Zeichen nicht übersteigen; sonst werden sie in Abschnitte von etwa 1 500 Zeichen geteilt, und die zum Sachverhalt passendsten gehen mit (seltene Fachwörter zählen mehr), in der Reihenfolge des Dokuments. Früher wurde der Reihe nach abgeschnitten – was hinten in einem großen Dokument stand, kam nie an. Geprüft mit Testunterlagen: die Kernstelle am Ende eines großen ersten Dokuments, im zweiten und im kurzen dritten Dokument kam jeweils mit (4 von 4 Fällen).
Rechte vor jedem Import. Bevor Dokumente übernommen werden – Unterlagen, Goldstandard und die Arbeiten eines Stilprofils beim Erstellen –, erscheint das Fenster „Rechte an den Dokumenten bestätigen“: die Dateiliste mit einer Ampel je Datei aus der lokalen Lizenzprüfung, die im Hintergrund läuft (eine Lesart, keine Rechtsberatung), und der Pflichthaken „Ich bestätige, dass alle Rechte an diesen Dokumenten im Vorfeld geklärt wurden und ich für ihre Verwendung selbst hafte“. Für rot markierte Dokumente – Einstufung „Genehmigung nötig“, etwa Verlagswerke, Fachzeitschriftenbeiträge oder Auszüge aus lizenzierten Fachdatenbanken – gibt es einen Zusatzhaken „Lizenz oder Genehmigung des Rechteinhabers liegt vor“; ohne ihn werden sie übernommen, gehen aber nicht an die KI, auch nicht als Goldstandard oder in ein Stilprofil. Jede Bestätigung steht mit Zeit, Windows-Benutzer, Zweck, Dateinamen und Einstufung im Programmordner unter Protokoll\rechtebestaetigungen.log; beim Einlesen wird nicht noch einmal gefragt. Für die Rechte an importierten Texten übernimmt der Hersteller keine Haftung (Lizenzvereinbarung 1.2, Punkt 4.4).
3Teil II – Abfrage: Quellen, Relevanz und Auftrag
3.1Die Quellen und wann sie gefragt werden
| Quelle | Was | Wann |
|---|---|---|
| RIS Rechtsprechung | OGH, VwGH, VfGH, BVwG, LVwG, Rechtssätze | immer |
| RIS Bundes- und Landesrecht | Wortlaut der genannten und zitierten Normen | immer |
| Findok | BFG und BMF – nur bei Steuer- und Abgabenrecht | Steuerbezug |
| Parlament | Gesetzesmaterialien | auf Anfrage der Aufbereitung |
| Deutschland | NeuRIS, gesetze-im-internet.de, Open Legal Data, GovData | Deutschland-Bezug |
| Literatur | OpenAlex, Crossref, DOAJ (deutsch und englisch) | immer |
| EUR-Lex, EuGH, EGMR | Cellar/SPARQL; EGMR nur als Fundstelle | Unionsrecht, EMRK |
| entscheidsuche.ch | Schweizer Rechtsprechung | Schweiz-Bezug |
Jede Quelle liefert das Dreifache dessen, was hinausgeht; gewogen wird, wie gut eine Fundstelle zum Text passt – ein Treffer in den Normen oder in der Geschäftszahl zählt doppelt, dieselbe Arbeit aus mehreren Diensten nur einmal. Das RIS wird gedrosselt gefragt (höchstens 0,5 Anfragen je Sekunde, keine parallelen Verbindungen) – das gilt für alle RIS-Abrufe, auch die Rechtsprechungssuche je Gericht; die übrigen Quellen laufen gleichzeitig daneben. Ein kurzer Netzaussetzer wird einmal nach 1,5 s wiederholt, nach „Abbrechen“ nicht mehr.
3.2Relevanzprüfung durch die KI
Bevor die Gesetzestexte nachgezogen werden, prüft die KI jede Fundstelle gegen den Sachverhalt und verwirft, was nicht passt; Kapitel 1 des Berichts nennt, was verworfen wurde. Das geschieht vor der Gesetzessuche, damit die Normen verworfener Fundstellen gar nicht erst nachgezogen werden – so kamen etwa bei einem Arzthaftungsfall keine Asyl-Normen mehr in die Anfrage.
3.3Der Auftrag an die KI
Der Auftrag besteht aus dem Regelwerk (Gutachtenstil, Auslegung nach Rang und Methode, Umfang nach Wahl), den Zusatzregeln der gewählten Rechtsgebiete, den eigenen Unterlagen, dem Fundstellenblock und dem Sachverhalt, dazu einer Prüfliste der Teilfragen. Jede Fundstelle steht mit Herkunft, Gericht oder Herausgeber, Zahl, Datum, Link und Lizenzvermerk im Block – mit der Regel, ausschließlich daraus zu zitieren; Literatur ist Auslegungshilfe und wird mit Autor, Jahr und DOI nur zitiert, wenn sie unter den Fundstellen steht. Die letzte Regel verlangt einen Plausibilitätstest jedes Wortes, auch im Sachverhalt: Unklares wird gemeldet statt geraten.
Stilübernahme (Optionen → Reiter Ein-/Ausgabe, ab Werk aus): Mit dem Haken „Antwort im Stil eines Stilprofils schreiben“ schreibt die KI im Stil einer bestimmten Person. Der Knopf „Stilprofile …“ öffnet ein Fenster mit den Profilen je Person – je ein Ordner Stil\<Name> im Programmordner – und den Schritten Anlegen, Ordner öffnen, Stilprofil erstellen, Für Antworten verwenden und Ausschalten. Zum Erstellen wählt das Programm lokal Auszüge aus den Arbeiten (Anfang, Schluss und gleichmäßig verteilte Absätze; höchstens 40 000 Zeichen, je Arbeit 2 500 bis 12 000, höchstens 40 Arbeiten, ohne Dateinamen) und misst lokal Kennzahlen: Satzlänge, Nominalstil, Passiv, Perspektive, Verbindungswörter, Schreibweisen wie zB, iSd und Rz, Anführungszeichen, Gliederung. Es folgen die Rechtebestätigung (2.4), die Pseudonymisierung wie bei den Unterlagen und – immer – die Prüfung vor dem Senden; dann geht das einmal an den eingestellten KI-Anbieter. Er schreibt ein Stilprofil in eigenen Worten – Ton, Satzbau, Wortwahl, Aufbau, Argumentation, Zitierweise, was die Person vermeidet, dazu eine Schreibanweisung –, ohne Namen, ohne Wörter oder Wendungen aus den Proben im Wortlaut, höchstens 900 Wörter; die Kosten stehen im Kostenbuch unter „Stilprofil“. Danach geht bei jeder Anfrage nur das Profil mit, nie die Arbeiten und nie der Name des Profils. Inhalt, Quellenbindung, Zitier- und Prüfregeln und die vorgegebene Form haben Vorrang; im Korrekturmodus gilt das Profil nicht. Verwendet werden dürfen nur eigene Arbeiten oder Arbeiten, deren Verfasser zugestimmt hat.
| Punkt | Umsetzung |
|---|---|
| Anbieter | Claude, ChatGPT, Mistral, Ollama lokal; Claude über Amazon Bedrock und ChatGPT über Azure OpenAI mit Verarbeitung in der EU – der Schlüssel bleibt mit Windows-Datenschutz (DPAPI) verschlüsselt auf dem Rechner |
| Zwischenspeicher | Regelwerk immer markiert; die Anfrage nur bei Wiederholung innerhalb einer Stunde, im Studienmodus und bei Fortsetzungen – eine einzelne neue Frage bleibt unmarkiert |
| Denkende Modelle | zusätzlicher Spielraum für das Nachdenken, damit die Antwort nicht leer bleibt; Standard und höchste Sorgfalt mit der vollen Denktiefe des Modells; nur der ausdrücklich gewählte Entwurf denkt kürzer (mittel); kurze Hilfsaufrufe wenig |
| Wort- und Sinnprüfung | mit dem Hauptmodell; wahlweise über das schnelle Modell Haiku desselben Anbieters (ab Werk aus); eine Textkorrektur gilt nur, wenn Platzhalter, Zahlen und Paragrafen unverändert bleiben |
| Fortsetzung | bricht die Antwort an der Längengrenze ab, wird sie bis zu sechsmal nahtlos fortgesetzt |
| Kontextfenster | passt die Anfrage nicht in das Fenster eines kleineren Modells (Claude Haiku 4.5: 200 000 Marken, Mistral: 128 000), fallen zuerst nachrangige Teile weg; das Programm meldet das in der Auskunft |
| Laufbalken | jeder Schritt mit KI und Modell; „Abbrechen“ beendet die Anfrage sofort, der Abbruch kommt ins Protokoll; wahlweise eine Checkliste aller Schritte mit Stand und Dauer, während der Abfrage ein- und ausschaltbar; während der Bewertungssynthese zeigt das Laufbalkenfenster keine Hilfe-Einblendungen |
| Sicherung und Kosten | jede Antwort sofort gesichert; jeder Aufruf mit Kosten nach Tarif im Kostenbuch |
4Teil III – Validierung: Prüfen gegen die Quellen
4.1Der Maßstab
KI-Antworten im Recht scheitern selten daran, dass sie die eine richtige Lösung verfehlen – oft gibt es mehrere vertretbare. Gefährlich ist, wenn sie etwas Falsches behaupten: eine Entscheidung, die es nicht gibt; eine echte Geschäftszahl mit falschem Datum; eine Fundstelle, die die Aussage nicht trägt; eine Norm aus der falschen Rechtsordnung oder in der falschen Fassung; eine Tatsache, die nicht im Sachverhalt steht. All das lässt sich gegen die Quellen selbst prüfen – ohne Musterlösung.
4.2Die Prüfregeln im Programm
| Regel | Was geprüft wird | Status im Prüfbericht |
|---|---|---|
| Zitat gegen die Fundstellen | Geschäftszahlen, Rechtssatznummern und Paragrafen der Antwort werden mit den Fundstellen und dem Eingabetext abgeglichen | belegt (Recherche / Ihr Text) |
| Amtliche Nachprüfung | nicht belegte Entscheidungen werden nachgeschlagen: RIS (VwGH, VfGH, OGH, BVwG, LVwG, Rechtssätze), Findok, NeuRIS (deutsche Bundesgerichte), Cellar (EuGH) – höchstens 8 je Antwort; darüber hinaus „nicht nachgeschlagen (höchstens 8 …)“ im Prüfbericht | amtlich bestätigt · DATUM ABWEICHEND · NICHT BELEGT (amtlich nicht gefunden) · nicht prüfbar · nicht nachgeschlagen |
| Normen | zitierte Paragrafen gegen Fundstellen und Text; ohne Fundstelle: gibt es Paragraf und zitierten Absatz im geltenden Bundesrecht (RIS)? – höchstens 6 je Antwort; mit Fundstelle: der zitierte Absatz gegen den gelieferten Wortlaut | belegt · ohne Fundstelle – im RIS vorhanden · NICHT VORHANDEN · ABSATZ NICHT VORHANDEN · nicht nachgesehen (Höchstzahl) |
| Belegprüfung | trägt die zitierte Fundstelle die Aussage? Jede Aussage mit Fußnote wird gegen den Wortlaut ihrer Fundstelle aus der Recherche gehalten (Rechtssatz, Gesetzestext, Randzahl, Leitfadenseite) – vom Hauptmodell, auf der Platzhalterfassung, höchstens 25 Aussagen; die Antwort selbst bleibt unverändert. Zusatzschalter „auch amtliche Quellen“ (ab Werk aus): Zitate, die nicht aus der Recherche stammen, aber amtlich bestätigt sind (Entscheidungen im RIS, Normen im Bundesrecht), werden im Wortlaut geholt und ebenfalls gegen die Aussage gehalten – zusätzliche RIS-Abrufe, gedrosselt | gedeckt · nur teilweise gedeckt · AUSSAGE NICHT GEDECKT (mit Begründung) · nicht beurteilbar |
| Nicht belegte Angaben im Einzelnen (seit 10.10.2026, immer an) | je nicht nachweisbarer oder von der KI ergänzter Entscheidung, Norm und Literaturangabe ein eigener Absatz unter der Prüfliste: was fehlt, welche Aussage der Antwort sie stützen soll, ob diese Aussage damit ohne Beleg ist (oder in derselben Fußnote noch belegt), und wo man die Quelle sucht – je Gericht und Rechtsquelle die Datenbank samt Suchfeld | „Kein Anhaltspunkt“, wenn die Angabe so unvollständig oder widersprüchlich ist, dass sich keine Suche ansetzen lässt (Geschäftszahl in keinem Format eines Gerichts, Literatur ohne Autor und Werk) – dann braucht die Aussage einen neuen Beleg |
| Literatur aus den Fundstellen (seit 10.10.2026, immer an) | stammt jede Literaturangabe aus dem, was der KI vorlag? Geprüft werden Fußnoten UND Fließtext – Kommentar mit Randzahl über Autor, Paragraf und Randzahl (auch in der Schreibweise der Gerichte, etwa „Tz“ statt „Rz“), Aufsatz über Autor, Jahr und Seite – gegen alle Fundstellen samt Volltexten der Entscheidungen, Ihren Text und Ihre Unterlagen | belegt – in den Fundstellen genannt – Inhalt des Werks nicht geprüft (grün) · in einer Fundstelle genannt, aber ohne „zitiert nach …“ (orange, wenn die Fundstelle eine Entscheidung ist) · belegt – aus Ihrem Text bzw. aus Ihren Unterlagen (grün) · NICHT IN DEN FUNDSTELLEN – von der KI ergänzt (orange, im Antwortdokument rot markiert; dahinter das Ergebnis von Katalog und Register – ein roter Katalogbefund bleibt rot) |
| Literatur-Nachweis (ab Werk an) | gibt es das zitierte Werk? Bücher und Kommentare im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek (SRU, Metadaten CC0: Autor bzw. Herausgeber, Titel, Jahr); ISBN mit Prüfziffer (ISBN-10/13) und Abgleich mit der DNB, ob sie zum zitierten Werk gehört; DOI über doi.org (registriert?); Aufsätze über Crossref (Titel und Autor) – vorsichtig, viele österreichische Fachzeitschriften sind dort nicht verzeichnet. Höchstens 8 Werke je Antwort im Katalog (je Werk, nicht je Fundstelle); hinaus gehen nur Literaturangaben aus der Antwort (Autor, Titel, Jahr, ISBN, DOI), keine Mandantendaten. Der Inhalt der Kommentare wird nie gelesen – die Randzahl bleibt hinter der Bezahlschranke | belegt – aus der Recherche (Literatur) · Werk existiert – Fundstelle (Rz/Seite) nicht prüfbar (grau) · WERK IM KATALOG NICHT GEFUNDEN – bitte prüfen (rot, nur wenn weder Werk noch Autor im Katalog stehen) · ISBN UNGÜLTIG (rot) · ISBN PASST NICHT ZUM ZITIERTEN WERK (rot) · nicht eindeutig prüfbar (orange) – bei Angaben, die nicht in den Fundstellen stehen, hinter „NICHT IN DEN FUNDSTELLEN – von der KI ergänzt“ |
Nicht belegt ist dabei nicht dasselbe wie erfunden: Als erfunden gilt nur, was nachweislich nicht existiert. Eine Bewertung ohne belegte Fundstellen trägt am Anfang einen Hinweis; das Quellenkapitel und die Namensnennung aller genutzten Quellen hängt das Programm selbst an, nicht die KI.
Die Literatur steht seit 7. Oktober 2026 je Werk im Prüfbericht, seit 10. Oktober 2026 auch aus dem Fließtext; die Zusammenfassung nennt sie in einem Satz: „Literatur: N Angaben – x aus den Fundstellen oder Ihren Unterlagen, y NICHT IN DEN FUNDSTELLEN (von der KI ergänzt), davon z im Katalog nicht gefunden oder fehlerhaft.“ Eine Angabe, die in keiner vorgelegten Quelle steht, stammt aus dem Trainingswissen der KI – genau dort entstehen erfundene Werke und falsch zugeordnete Randzahlen; sie wird deshalb gemeldet, auch wenn es das Werk gibt. Ob die Randzahl oder Seite die Aussage trägt, bleibt offen – der Inhalt der Kommentare wird nie gelesen.
Die Bestandsprüfung der Normen fragt die geltende Fassung ab: Eine Norm, die im Veranlagungszeitraum galt und inzwischen aufgehoben ist, erscheint als „nicht vorhanden“, ebenso ein Paragraf aus einer fremden Rechtsordnung mit gleichem Kürzel (etwa § 32d EStG des deutschen Rechts) – der Status fragt darum ausdrücklich, ob ein anderes Recht gemeint ist. Gesetze außerhalb des österreichischen Bundesrechts (Abkommen, Unionsrecht) prüft diese Regel nicht.
4.3Der Prüfbericht
Das Ergebnis steht dreifach zur Verfügung: am Ende des Antwortdokuments (Word oder LibreOffice Writer) als Tabelle „Prüfbericht der Quellen“ mit Nr., Zitat, Fußnote mit Seite, Status in der Statusfarbe und der Quelle vollständig mit Link; im Archiv als Kapitel 6; und als eigener Teil „Prüfbericht“ im Archivfenster (HTML, Word, PDF). Zitate ohne Beleg stehen im Antworttext rot. Die Fußnoten der KI werden echte Fußnoten auf der Seite, auf der sie verwiesen sind; kein Absatz wird über eine Seitengrenze getrennt.
4.4Geprüft dort, wo alle dieselbe Grundlage haben
Rechtsprechung und Gesetze sind das gemeinsame Fundament, auf das sich jedes Zitat letztlich stützen muss – dort ist der Reporter vollständig angebunden (RIS, die deutschen Bundesgerichte und Gesetze, EUR-Lex, EuGH und EGMR). Bei der Fachliteratur bleibt die Lücke, die alle haben: Kommentare, Handbücher und Aufsätze liegen in Verlagsdatenbanken. Der Reporter benennt sie offen, statt sie zu verdecken, und verkleinert sie: Der Literatur-Nachweis prüft, ob das zitierte Werk existiert; ob die Randzahl die Aussage trägt, bleibt Ihrer Prüfung überlassen.
4.5Grenzen und was in Arbeit ist
Weitere Prüfregeln sind geplant und werden erst beschrieben, wenn sie im Programm stehen: die Fassung einer Norm im Veranlagungszeitraum, die Formatprüfung von Geschäftszahlen je Gericht, die Erkennung fremder Rechtsordnungen und ein Prüfmodul für Rechtsbehelfe mit im Code berechneten Fristen. Ein Benchmark aus veröffentlichten Entscheidungen wird nicht als Maßstab verwendet – er stammte aus derselben Quellenwelt wie die Recherche und wäre nicht unabhängig. Ob eine Antwort vollständig und fachlich gut ist, zeigen die Quellen allein nicht; dafür gibt es den Studienmodus mit dem Goldstandard als wissenschaftlicher Zusatzoption – beschrieben im Studiendossier.
5Rückführung, Antwortdokument und Archiv
Die Antwort kommt mit Platzhaltern zurück. Word oder LibreOffice Writer – je nach Einstellung – zeigt sie mit den echten Daten, grün markiert; „Echtdaten einsetzen“ oder „Platzhalter behalten“ entscheiden Sie. Das Antwortdokument wird unverändert im Archiv abgelegt und für Word, LibreOffice und PDF verwendet; nur die HTML-Ansicht setzt alles neu zusammen. Jede Abfrage bleibt im Archiv – nach Tagen gegliedert, mit Volltextsuche – als KI-Bewertung, Recherche und Protokoll, Prüfbericht oder alles zusammen; die Ersatztabelle der Platzhalter liegt nur lokal und nur für den eigenen Benutzer lesbar.
